AllgemeineMietvertragsbedienungen – Philipp Sarre Caravaning
Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils(nachfolgend "Vermieterin" genannt) und Ihnen (nachfolgend"Mieter" genannt) zustande kommenden Vertrages. Zur besserenLesbarkeit werden im folgenden die Terme „die Vermieterin“ und „der Mieter“verwendet. Gemeint sind jeweils Personen jeglichen Geschlechts.
1. Anzuwendendes Recht, Vertragsinhalt, Stellung desKunden
1.1 Durch den Abschluss desMietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarteDauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Die Vermieterin erhält dadurchinsbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglichvereinbarter Entgelte.
1.2 Gegenstand desVertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eineGesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Diegesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-lBGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständigdurch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
Für dasVertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:
1. derMietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen und dem darin enthaltenenZustandsbericht des Mietfahrzeugs,
2. dieBuchungsbestätigung per Email,
3. dieseallgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Bei Ausgabe bzw.Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Rücknahme bzw. Übergabe Protokollvollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sindBestandteile des Mietvertrages.
1.4 Der Mieter setzt das Mietfahrzeugeigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Die Vermieterinschuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über denPauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf dasVertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
1.5 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig.Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, eshandelt sich um Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island,Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgabenbedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. ÜberVerkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Ländersowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informierenund die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
1.6 Die Wohnmobile werdenausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme anSportevents, den alltäglichen Gebrauch o.ä. vermietet. Jegliche gewerblicheNutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfachhin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzügeist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosenKündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.
1.7 Die Überklebung und/oder Entfernungvon Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.
2. Fahrzeug Führungsberechtigte
2.1 Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahrvollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz eines für diejeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kgoder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hatdafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die dievorgenannten Bedingungen erfüllen
2.3 Mieter und alle Fahrer werden imMietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein beiFahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nichtakzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum derMieter.
2.4 Das Mietfahrzeug darf nur von zweiPersonen / Fahrern geführt werden. Für jeden zusätzlichen Fahrer wird einEntgelt berechnet gemäßgültiger Preisliste.
2.5 Der Mieter hat Handeln des Fahrerswie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2.6 Alle mitreisenden Personen imMietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßenAngabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterinvor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.
2.7 Das Mietfahrzeug darf nur vomMieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden.Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zuführen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieterist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrerverursacht werden. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich imRahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
2.8 Der Mieter bzw. die Fahrer dürfendas Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist,insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.
3. Preise
3.1 Der Gesamtmietpreis richtet sich nach derjeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste ggf. zugebuchtes Equipment und derServicepauschale zusammen.Etwaige benötigte Mehr-Kilometer werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preislisteberechnet. Kraftstoff- und AdBlue-Kosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zuLasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfallsfallen Betankungskosten zzgl. eine Bearbeitungsgebühr gemäß gültiger Preislistean. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzessowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
3.2 Bei der Preisberechnungwerden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag derFahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden zusammen als ein Miettagberechnet, sofern das Fahrzeug nach 12 Uhr abgeholt sowie vor 12 Uhr fristgerechtzurückgegeben wird.
3.3 Zuzüglich zum Tagesmietpreis fälltje Anmietung eine Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. diebetriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführlicheFahrzeugeinweisung.
3.4 Alle Kosten, die nicht ausdrücklichim Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zutragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten,Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oderTransportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht dieMöglichkeit, dass ein Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B.Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vomMieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch aufsolche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht.
3.5 Auch Strafgebühren oder Bußgeldergehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung derStrafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr gemäß gültigerPreisliste.
3.6 Der Mieter autorisiert hiermit dieVermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und allemit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschlussdes Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertragbezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Insbesondere autorisiert der Mieter dieVermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 der AGB fürStrafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schädennach Ziffer 11 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 14 überdie Kreditkarte abzubuchen.
3.7 Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangeboteoder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderenRabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Anzahlungsbetrageiner Buchung beträgt 30% des Gesamtmietpreises (inklusive Extras undServicepauschale) und ist binnen 7 Tagen nach Buchung (also nach Erhalt derBuchungsbestätigung) fällig. Die Restzahlung muss vor Reiseantritt bei derVermieterin eingehen. Bei einer Buchung weniger als 7 Tage vor dem Reiseantrittist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Wird die Anzahlung oder Restzahlungnicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen der Vermieterin, wann dieBuchung endgültig storniert wird.
4.2 Wenn die Forderungenaus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschriftdes Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dembetreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. DieseErmächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieterschuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbartenSelbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der demMieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten).
4.3 Kommt der Mieterentsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt derVerzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keineDeckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinemkontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihmentstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieterweist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oderSchaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung einesInkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, sohat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehendenKosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen beidem Vermieter ausgeschlossen werden
5.Kaution
5.1 Die Kaution in Höhe der Vereinbarung imMietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme in bar oder per Überweisung geleistetwerden. Bei Überweisung ist zu beachten, dass die Kaution vor der Übernahmebeim Vermieter gebucht ist.
5.2 Bei ordnungsgemäßer undvertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgterMietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet.
5.3 Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginnder Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeugschriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Beiordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen vonden im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung derKaution innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Diesbefreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckteMängel oder Beschädigungen, die von der Vermieterin binnen 48 Stunden nach Rückgabedes Mietfahrzeugs festgestellt werden.
5.4 Bei einem Unfall mit Unfallgegnerwird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von derVermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutiggerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
5.5 Alle anfallendenZusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung,Betankungskosten, Schäden; Mehr-Kilometer, …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugsmit der Kaution verrechnet oder in Rechnung gestellt, sofern diese durch denMieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallendeReparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlagesabrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und derKostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. Falls zusätzliche Kostenentstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeugverursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterindem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kostenfür die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einemspäteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntniserlangt hat. Bei fahrlässig entstandenen Schäden (z.B. Markise bei Schlechtwetter nicht eingefahren) wird zusätzlich zur Schadensbehebung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 EUR erhoben.
5.6 Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten.
6. Rücktritt und Umbuchung
6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
6.2 Bei Rücktritt von derverbindlichen Reservierung mit Mietbeginn ab 2022 werden folgendeStornogebühren fällig:
Biszu 50 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises mindestens jedoch 300€ desMietpreises
- zwischen 49 bis 21 Tage vor Mietbeginn 50% des Gesamtmietpreises
- zwischen 20 bis 8 Tage vor Mietbeginn 80% des Gesamtmietpreises
- weniger als 8 Tage vor Mietbeginn 100% des Gesamtmietpreises
6.3 Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist derEingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. EineNichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikoswird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen. WeitereDaten und Preise sind aus der Preisübersicht unter
https://www.reisemobil-portal.de/reduzierung-selbstbehalt/ zu entnehmen.
6.4 Dem Mieter steht derNachweis offen, dass kein oder wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
6.5 Soweit freieKapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis90 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich, sofern die vereinbarteMietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nacherfolgter Buchung ist nicht möglich.
6.6 Die Gestellung einesErsatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
6.7 Es bleibt dem Mieterunbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur ingeringerer Höhe entstanden ist.
7. Mietzeitraum
7.1 Der Mietzeitraum erstreckt sich vonder vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe.
7.3 Die Rückgabe des Fahrzeugs hat biszu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen. Soweit nichts anderesvereinbart ist, erfolgt die Übernahme zwischen 15 und 17 Uhr des ertsenMiettages und die Rückgabe zwischen 9 und 11 Uhr des letzten Miettages.
7.4 Wird die Mietzeit überzogen, werdenje angefangener Stunde 30 € berechnet, außer der Mieter hat die verspäteteRückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. DieMaximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 500 €.
7.5. Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabeterminzurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zubezahlen. Generell besteht kein Einverständnis der Vermieterin, dasMietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztesMietverhältnis umzuwandeln.
8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
8.1 Das Fahrzeug ist zu demjeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertragbenannten Adresse des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben.
8.2 Bei Fahrzeugübergabesind der gültige Personalausweis und Führerschein in Original vorzulegen.
8.3 Der Mieter verpflichtetsich gemeinsam mit dem Vermieter, bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug aufseinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes undsonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandenseinvon Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieterfestgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllständesind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermieteranzuzeigen und werden durch denVermieter auf dem Check Out Protokoll vermerkt.
8.4 Vor derFahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieterkann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossenist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zuLasten des Mieters. Für die Übergabe sind 30 Minuten vorgesehen und in derServicepauschale berechnet.
8.5 Der Mieter ist verpflichtet, dasMietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort undzum vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand(lt. Protokoll) anden gemieteten Standort zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertragvereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eineMeldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, mussdie Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlichnutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeigezu erstatten.
8.6 Bei Rückgabe des Reisemobils istder Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter derVermieterin zu besichtigen und neu entstandene Schäden offenzulegen. Im Zugedieser Besichtigung, werden neue Beschädigungen am Fahrzeug, welche nichtbereits im Zustandsbericht bei Übergabe des Fahrzeugs vermerkt wurden, erfasst.Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrundäußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandeteRücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis derVermieterin.
8.7 Das Mietfahrzeug muss vollgetanktzurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnungder konkreten Spritkosten zur Auffüllung des Tankes und einerBearbeitungspauschale gemäßgültiger Preisliste von derVermieterin aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogenwerden.
8.8 Das Mietfahrzeug muss innen undaußen gereinigt nach Reiningungsblatt vom Mieter an die Vermieterin übergebenwerden.
8.9 Hat der Mieter beiRückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt,wird eine Pauschale gemäß gültiger Preisliste fällig. Der Nachweis, dass einSchaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibtdem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oderungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallendenReinigungskosten gemäß gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Der Nachweis,dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist,bleibt dem Mieter unbenommen.
8.10 Entstandene Reinigungskosten fürstarke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oderInnenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einerSonderreinigungspauschale von 150 € berechnet. Ebenso hat der Mieter die Kosteneiner Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen.
9. Obhuts- und Sorgfaltspflicht
9.1 Das Fahrzeug darf –ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertragangegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei derAbholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namenund Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben undvon diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
9.2 Der Mieter verpflichtetsich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, obsich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und imBesitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinemFahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer überdie Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
9.3 Das Mietfahrzeug istschonend, pfleglich und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere dieKontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung desvorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zubedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss mussbeim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassendes Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmenund für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzungmaßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich,regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicheremZustand befindet.
9.4 Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zuverwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktivenoder sonst gefährlichen Stoffen;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach demRecht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondereauf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände
9.5 Fahrten inKriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sindgrundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland,Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oderAzoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen undschriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetzeder während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich derMieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltendenVerkehrsvorschriften einzuhalten.
9.6 Vor allen Reparaturenist der Vermieter zu benachrichtigen. Reparaturen, die notwendig werden, um dieBetriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vomMieter bis zu einer Höhe von 150 € bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegebenwerden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicherEinwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung derdadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nurgegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern derMieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben derVermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattungdie Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich umGarantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). ImÜbrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermietervorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbarist. Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug (z.B. Fiat, Citroen, Mercedes,Ford) muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen dieAnweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält der Mieter sich nichtan die Anweisungen trägt er die anfallenden Kosten selbst.
9.7 Der Mieter darf an demFahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
9.8 Der Mieter ist nichtdazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen,Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
9.9 Die Mitnahmen undUnterbringung von Tieren sowie das Rauchen ist in den Reisemobilen nichtgestattet und führt zu einer sofortigen Beendigung des Mietvertrages. BeiNichteinhaltung kann der Vermieter eine Vertragsstraffe in Höhe von 1000,00 EURgeltend machen. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlungentstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweiseNichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
9.10 Der Mieter verpflichtetsich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss desMietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnissesunverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich derMieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigtenFahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung einberechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
9.11 Die Mitnahme vonKindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nachGröße, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeignetenund zugelassenen Sitzplätzen.
9.12 Bei jeglichenZuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieterausgeschlossen werden.
9.13 Der Mieter hat das Mietfahrzeugsorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften undtechnischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließenund gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugssowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondereverpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in denjeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw.verriegelter Gasflasche gestattet.
9.14 Für die Einhaltung der Devisen-,Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind derMieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten undNachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können,gehen zu Lasten dieser Personen.
9.15 Das Rauchen ist in denMietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeugmissachtet, werden 700€ von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zukompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zulassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhauptnicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschaleist.
10. Reparatur und Wartung
10.1 Während des Mietzeitraums ist derMieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Wohnmobilin dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hatauf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichenMaßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
10.2 Insbesondere ist der Mieterverpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowieden Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, denAdblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalenunverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigeneKosten zu sorgen. Um Fehlermeldungen der Bordelektronik zu vermeiden, muss mindestenseine Menge von 10 Litern AdBlue nachgefüllt werden.
10.4 Der Mieter haftet für alle Folgen,die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.
10.5 Laufende Unterhaltskosten, wie z.B.Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum derMieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigenVerschleißreparaturen trägt die Vermieterin.
10.6 Jede Änderung und jeder mechanischeEingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch dieVermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieterverpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um denFahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.
10.7 Reparaturen, die notwendig werden,um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum inAuftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlageder entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
11. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz
11.1 Das Mietfahrzeug istgemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung(AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach-und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 12 Mio. sowie€
11.2 Haftungsfreistellungnach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehaltpro Schadenfall in Höhe von 1000 EUR, soweit die Bedingungen keine volleHaftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieserVermietbedingungen. Der Selbstbehalt kann über die ERGO-Reiseversicherungzusätzlich reduziert werden. Weitere Daten und Preise sind aus derPreisübersicht unter
https://www.reisemobil-portal.de/reduzierung-selbstbehalt/
11.3 Bei Unfällen, Verlust, Diebstahloder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (wie z.B. das Befahrenunbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäßZiffern 2, 8, 9 und 10 dieser AGB haftet der Mieter für die hierdurchentstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswertdes Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintrittdes Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaigeanfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- undBergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mietersentfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
11.4 Die Vermieterin ist bevollmächtigt,gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zuerfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen imRahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
11.5 Werden gegen den Mieter Ansprücheaußergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtetdies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlichgeltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreitsüberlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters einenRechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alleerforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügunggestellt werden müssen.
11.6 Die Vermieterin stellt den Mieternach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigenMusterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung)mit Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden proSchadenfall von 49€ am Mietfahrzeug frei.
11.7 Die Haftungsbefreiung erfasst dieBeschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlichmit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschädensind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten Schäden zwischen ziehendem undgezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht alsUnfallschäden.
11.8 Von der Haftungsbefreiung sinddaher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler odereine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßenGebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch das Ladegutentstanden sind.
11.9 Ebenfallsnicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachteSchäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldachsamt Dachzelt.
Hierzu nochfolgende Hinweise:
WeitereSchäden: Schäden, diedurch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der darausresultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden.
11.10 Es besteht kein Versicherungsschutzfür Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügenentstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligenVerkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter istin der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.
11.11 Der Selbstbehalt beträgtgrundsätzlich 1000€. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Selbstbehalt-Beträgein verschiedenen zu reduzieren:
https://www.reisemobil-portal.de/reduzierung-selbstbehalt/
11.12 Im Übrigen haftet der Mieter nachden gesetzlichen Regelungen.
11.13 Für die Abwicklung eines imMietzeitraum vom Mieter verursachten Schadens jeglicher Art, der einenWerkstattaufenthalt zur Folge hat, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100-300€erhoben.
11.14 Das vorzeitige Abstellen derMietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentlichesoder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Vermieterin übernimmt keineHaftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.
11.15 Bei Verlust des KFZ-Scheins stelltdie Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 250€ in Rechnung. BeiVerlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale inHöhe von 1.000€ in Rechnung.
12. Unfälle und Schäden
12.1 Bei jeglicher Beschädigung desMietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterinunverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung desMietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht mussinsbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugensowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligtenFahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei denFahrzeugpapieren, in der schwarzen Tasche befindlichen Vordruck für einenUnfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. DieserVordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordertwerden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an dieVermieterin zu schicken.
12.2 Sofern der Mieter dieserVerpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einerVertragsstrafe von 1.000 € vor.
12.3 Nach einem Unfall, Brand,Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglichdie Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldetenUnfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schadenpolizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche darauserwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüchedürfen nicht anerkannt werden.
12.4 Außer dem genormten EuropäischenUnfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschriebenwerden.
12.5 Sollte eine Reparatur notwendigsein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können,unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, istnur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht,wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.
12.6 Sollte der Mieter das Mietfahrzeugin eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterinunverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftragesüber die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. DieGenehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt dieVermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nurgegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstattist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
13. Haftung des Vermieters
13.1 Der Vermieter haftetfür alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenenVersicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schädenbeschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden aufVorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hatvertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auchzugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfendes Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlichvorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für dieHaftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantiesowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter,einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. DerVermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabedes Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden
14. Haftung des Mieters
14.1 Der Mieter haftet demVermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehendeSchäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweitder Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
14.2 Bei leichterFahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauerlediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall,soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mietermit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzugesentsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hierausentstandenen Schäden.
14.3 DieHaftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nichtfür vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet derMieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfallwährend der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet derMieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldensentsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt dieHaftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht,sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2. (FahrzeugFührungsberechtigte), 8.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 9. (Obliegenheiten),12. (Unfälle und Schäden) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Indiesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zuvertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genanntenVertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter demVermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfangbis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen groberFahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenndie Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oderauf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungender Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Fallearglistigen Verhaltens.
14.4 Nach Ablauf dervereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach denallgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
14.5 Mehrere Mieter haftenals Gesamtschuldner.
15. Ersatzfahrzeug
15.1 Kann das Fahrzeug inder gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestelltwerden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattungvergleichbares, max. 5 Jahres altes oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurchentstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn dasFahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass dieNutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat,unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellungeines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch denVermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oderMautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Kann dem Mieteraufgrund von Fahrzeugschäden kein Fahrzeug bereitgestellt werden, wird derMietvertrag vom Vermieter storniert und die geleistete Anzahlung dem Mieter zurückgezahlt.Ein Schadensersatzanspruch des Mieters aufgrund dieser Stornierung bestehtnicht.
15.2 Akzeptiert der Mieterein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattetder Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beidenFahrzeugkategorien.
15.3. Kann das Fahrzeug inder gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe aufgrundLieferverzögerung etc. nicht bereitgestellt werden, so behält sich derVermieter das recht vor, dem Mieter ein in Größe vergleichbares Fahrzeug /Modell bereitzustellen.
15.4 Wird das Fahrzeug durchdas Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durcheinen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertretenhat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. EineKündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fallausgeschlossen
15.5 Lässt der Mieter bei Rückgabe desMietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieserGegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unterKostentragungspflicht des Mieters.
15.6 Sofern Privatfahrzeuge imEinzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt dieVermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.
16. Mautgebühren
16.1 Für alle anfallenden Maut- und oderRegistrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort aufzukommen. Der Mieterverpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut undUmweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.
16.2 Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren. DesWeiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren.
16.3 Für Reisen nach Schweden muss sichder Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. DasFahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierungnachträglich hinzugefügt werden.
16.4 Startet der Mieter von einemfranzösischen Standort, ist das Fahrzeug bereits mit einer Umweltplakette(Crit’ Air) ausgestattet. Möchte der Mieter mit einem Fahrzeug, das an einemStandort außerhalb Frankreichs angemietet wurde, nach Frankreich, ist erverpflichtet sich bis spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn bei der Vermieterinzur melden, um die notwendigen Fahrzeuginformationen zu erhalten.
16.5 In Portugal ist eine Registrierungoder der Kauf einer Toll Card www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn der Mietereine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. DieStrecken sind besonders gekennzeichnet.
16.6 Bei Nichteinhaltung erhebt dieVermieterin für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.
17. Datenerhebung, Verarbeitung und -Nutzung
17.1 Im Rahmen der Durchführung bzw.Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Vermieterinpersonenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Umfang derDatenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage undweitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung derVermieterin.
17.2 Eine Übermittlung von Daten an Dritteerfolgt grundsätzlich nicht.
17.3 Wir können jedoch aufgrund vonAufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B.Parkplatzbetreiber, Maut, Inkassounternehmen) zur Herausgabe dieser Daten imEinzelfall aufgefordert werden.
17.4 Der Vermieter hat einenTeil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestütztenOrtungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten desjeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub,Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen.Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter dieseausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs
17.5 Infolge der Nutzung einesNavigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenenNavigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung vonMobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesenGeräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieterwünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr imMietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eineLöschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen derNavigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellungerfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden,die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung dervorgenannten Daten nicht verpflichtet.
18. Abtretungsverbot
18.1 Die Abtretung von Ansprüchen ausdem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, istausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenenNamen.
19. Verjährung
19.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel andem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für dieEinhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung derAnzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung derAnzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich,sofern ihn kein Verschulden trifft.
19.2 Alle vertraglichen Ansprüche des Mietersverjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn,es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter ,ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlichoder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltendgemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieterdie Ansprüche schriftlich zurückweist.
19.3 Schadensersatzansprüche des Vermieterswegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nachAblauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeugesan die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommenwurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erstfällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsaktehatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nachRückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich undnachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt derAkteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
20. Allgemeine Bestimmungen
20.1Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich alsVertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oderOrganisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich alsGesamtschuldner.
20.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme vonunbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifenForderungen ausgeschlossen.
20.3 Der Vermieter ist berechtigt, sich zurErfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
20.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus demMietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcherAnsprüche in eigenem Namen.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Erfüllungsort ist der Sitz desVermieters.
21.2 Änderungen der allgemeinenVermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeitder Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeldund im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter habenkeinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältniszwischen Vermieter und Mieter.
21.3 Für den zwischen dem Vermieter und demMieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweisegelten die gesetzlichen Bestimmungen.
21.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oderwerden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
21.5 Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne desHandelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstandder Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrunddieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinenallgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nachAbschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortaußerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 01.09.2022