Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem
Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend "Vermieterin" genannt) und Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) zustande
kommenden Vertrages. Zur besseren Lesbarkeit werden im folgenden die Terme „die Vermieterin“ und „der Mieter“ verwendet.
Gemeint sind jeweils Personen jeglichen Geschlechts.
1.1 Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im
vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Die Vermieterin erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses
und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von
Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere
die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein.
Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:
1. der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen und dem darin enthaltenen Zustandsbericht des
Mietfahrzeugs,
2. die Buchungsbestätigung per Email,
3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Rücknahme bzw. Übergabe Protokoll vollständig auszufüllen
und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
1.4 Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Die Vermieterin schuldet keine
Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden
auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
1.5 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, wenn sie von der
Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr („grüne Versicherungskarte“) des Versicherers gedeckt sind, es sein denn,
es handelt sich um Fahrten nach Russland, Ukraine, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln,
Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat
sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
1.6 Die Wohnmobile werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents, den
alltäglichen Gebrauch o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche
Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine
Zuwiderhandlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und
gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.
1.7 Die Überklebung und/oder Entfernung von Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.
2.1 Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz eines für die
jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter h at dafür
Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen
2.2 Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe
der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten
Mietzeitraum der Mieter.
2.3 Das Mietfahrzeug darf nur von zwei Personen / Fahrern geführt werden. Für jeden zusätzlichen Fahrer wird ein Entgelt
berechnet gemäß gültiger Preisliste.
2.4 Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2.5 Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen
Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.
2.6 Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der
Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen
dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Deckungsschutz
besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
2.7 Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere
unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.
3.1 Der Gesamtmietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste ggf. zugebuchtes Equipment
und der Servicepauschale zusammen. Etwaige benötigte Mehr-Kilometer werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste
berechnet. Kraftstoff- und AdBlue-Kosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und
sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt und mit vollem AdBluetank
zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten zzgl. eine Bearbeitungsgebühr gemäß gültiger Preisliste an. Durch den
Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschle ißreparaturen.
3.2 Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der
Tag der Rückgabe werden zusammen als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug nach 12 Uhr abgeholt sowie vor 12 Uhr
fristgerecht zurückgegeben wird.
3.3 Zuzüglich zum Tagesmietpreis fällt je Anmietung eine Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a.
die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
3.4 Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen.
Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere
Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein
Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vom
Mieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei
nicht.
3.5 Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der
Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr gemäß gültiger Preisliste.
3.6 Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit
dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich
vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die
vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 der AGB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bear beitungsgebühren für
Schäden nach Ziffer 11 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 14 über die Kreditkarte abzubuchen.
3.7 Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit
anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.
4.1 Der Mietpreis ist binnen 7 Tagen nach Buchung (also nach Erhalt der Buchungsbestätigung) fällig. Bei einer Buchung
weniger als 7 Tage vor dem Reiseantritt ist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Auf Kundenwunsch kann abweichend eine
Anzahlung von mindestens 30% des Gesamtmietpreises (inklusive Extras und Servicepauschale) vereinbart werden. Diese ist
binnen 7 Tagen nach Buchung (also nach Erhalt der Buchungsbestätigung) fällig. Die Restzahlung muss vor Reiseantritt bei der
Vermieterin eingehen. Wird der Mietpreis oder die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen der Vermieterin,
wann die Buchung endgültig storniert wird.
4.2 Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers
als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten.
Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis
max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter
zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten).
4.3 Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über
dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber
seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in
Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder
Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim
Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten
zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden
5.1 Die Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme in bar oder per Überweisung geleistet
werden. Bei Überweisung ist zu beachten, dass die Kaution vor der Übernahme beim Vermieter gebucht ist.
5.2 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung
wird die Kaution zurückerstattet.
5.3 Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug
schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in
unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution
innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für
verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die von der Vermieterin binnen 48 Stunden nach Rückgabe des
Mietfahrzeugs festgestellt werden.
5.4 Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin
einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
5.5 Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden;
Mehr-Kilometer, ...) werden nach Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet oder in Rechnung gestellt, sofern diese
durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis
eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat
der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn
Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative
Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt
berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat. Bei fahrlässig entstandenen Schäden (z.B. Markise
bei Schlechtwetter nicht eingefahren) wird zusätzlich zur Schadensbehebung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300
EUR erhoben.
5.6 Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution
einzubehalten.
6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der
Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
6.2 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung mit Mietbeginn ab 2024 werden folgende Stornogebühren fällig:
Bis zu 31 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises mindestens jedoch 300€ des Mietpreises
- zwischen 30 bis 21 Tage vor Mietbeginn 70% des Gesamtmietpreises
- zwischen 20 bis 8 Tage vor Mietbeginn 80% des Gesamtmietpreises
- weniger als 8 Tage vor Mietbeginn 100% des Gesamtmietpreises
6.3 Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine
Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-
Versicherung empfohlen. Weitere Daten und Preise zu Versicherungspaketetn werden auf Wunsch vom Vermieter zur
Verfügung gestellt bzw. können hier entnommen werden:
Zusatz-Reiseversicherung
6.4 Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein oder wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
6.5 Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 90 Tage vor dem
vereinbarten Mietbeginn möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des
Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
6.6 Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die
Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
6.7 Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe
entstanden ist.
7.1 Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe.
7.2 Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, erfolgt die Übernahme zwischen 15 und 17 Uhr des ertsen Miettages und die Rückgabe zwischen 9 und 11 Uhr
des letzten Miettages.
7.3 Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 30 € berechnet, außer der Mieter hat die verspätete
Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe
beträgt 500 €.
7.4. Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag
vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis der Vermieterin, das Mietverhältnis automatisch in ei n
auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.
8.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der vom Vermieter benannten
Adresse des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben.
8.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein in Original vorzulegen.
8.3 Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen
schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit
und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden,
Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermieteranzuzeigen und werden
durch den Vermieter auf dem Check Out Protokoll vermerkt.
8.4 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des
Fahrzeugs vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und
Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Für die Übergabe sind 30 Minuten vorgesehen und in der Servicepauschale berechnet.
8.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum
vereinbarten Zeitpunkt von innen und außen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Protokoll) an den gemieteten Standort
zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht
unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss die Vermieterin davon
ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen
Behörde Anzeige zu erstatten.
8.6 Bei Rückgabe des Reisemobils ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin
zu besichtigen und neu entstandene Schäden offenzulegen. Im Zuge dieser Besichtigung, werden neue Beschädigungen am
Fahrzeug, welche nicht bereits im Zustandsbericht bei Übergabe des Fahrzeugs vermerkt wurden, erfasst. Sind bei der
Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die
unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis der Vermieterin.
8.7 Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der
konkreten Spritkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale gemäß gültiger Preisliste von der
Vermieterin aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.
8.8 Das Mietfahrzeug muss innen und außen gereinigt nach Reiningungsblatt vom Mieter an die Vermieterin übergeben
werden.
8.9 Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale gemäß
gültiger Preisliste fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt
dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die
tatsächlich anfallenden Reinigungskosten gemäß gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Der Nachweis, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
8.10 Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden
werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 150 € berechnet. Ebenso hat
der Mieter die Kosten einer nachträglich notwendigen Außenreinigung zu tragen.
9.1 Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n)
geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die
Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des
Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
9.2 Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im
Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und
keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der
Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
9.3 Das Mietfahrzeug ist schonend, pfleglich und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl -
und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den
Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim
Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die
Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der
Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
9.4 Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen
Gelände
9.5 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es
handelt sich um Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder
Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über
Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der
Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
9.6 Vor allen Reparaturen ist der Vermieter zu benachrichtigen. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs - und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € bei einer Fachwerkstatt
in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters
in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter
nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde
liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage
der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät,
Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn
verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist. Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug (z.B. Fiat, Citroen, Mercedes,
Ford) muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale
eingehalten werden. Hält der Mieter sich nicht an die Anweisungen trägt er die anfallenden Kosten selbst.
9.7 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
9.8 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder
Klebefolien zu versehen.
9.9 Die Mitnahmen und Unterbringung von Tieren sowie das Rauchen ist in den Reisemobilen grundsätzlich nicht gestattet und
führt zu einer sofortigen Beendigung des Mietvertrages. Bei Nichteinhaltung kann der Vermieter eine Vertragsstraffe in Höhe
von 1000,00 EUR geltend machen. Nach ausdrücklicher Absprache mit dem Vermieter ist in Ausnahmefällen die Mitnahme von
Haustieren gestattet. Haustiere dürfen sich nicht auf den Polstern und Matratzen aufhalten. Der Mieter muß vor Rückgabe
sicherstellen, dass das Fahrzeug frei von Tierhaaren und Tiergeruch ist. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise
Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
9.10 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages
und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet
sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen,
sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
9.11 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht
gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
9.12 Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
9.13 Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu
schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das
Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.
9.14 Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und
Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen
entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
9.15 Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 700€
von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung
durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
10.1 Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Wohnmobil in
dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu
achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
10.2 Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den
Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen
unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Um Fehlermeldungen der
Bordelektronik zu vermeiden, muss mindestens eine Menge von 10 Litern AdBlue nachgefüllt werden.
10.4 Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.
10.5 Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die
Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin.
10.6 Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die
Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlic h sind,
um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bes tand.
10.7 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen
vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die
Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
11.1 Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt
versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden
bis maximal 12 Mio. sowie€
11.2 Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in
Höhe von 1500 EUR, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13
dieser Vermietbedingungen. Der Selbstbehalt kann über die ERGO-Reiseversicherung zusätzlich reduziert werden. Weitere
Daten und Preise sind aus der Preisübersicht unter
Zusatz-Reiseversicherung
11.3 Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (wie z.B. das Befahren unbefestigter
Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffern 2, 8, 9 und 10 dieser AGB haftet der Mieter für die
hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich
Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaig e
anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren.
Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
11.4 Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu
erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
abzugeben.
11.5 Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet dies
unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin
die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu
beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur
Verfügung gestellt werden müssen.
11.6 Die Vermieterin stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen
Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit Selbstbeteiligung zuzüglich einer
Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall von 49€ am Mietfahrzeug frei.
11.7 Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten
Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden.
11.8 Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine
Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter
Straßen) oder durch das Ladegut entstanden sind.
11.9 Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der
Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
Hierzu noch folgende Hinweise:
• Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie
unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der
Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen
• Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es
muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten
sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am
Mietfahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.
Weitere Schäden: Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden
Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden.
11.10 Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen
entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter
zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.
11.11 Der Selbstbehalt beträgt grundsätzlich 1500€. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Selbstbehalt-Beträge zu reduzieren:
Zusatz-Reiseversicherung
11.12 Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.
11.13 Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum vom Mieter verursachten Schadens jeglicher Art, der einen Werkstattaufenthalt
zur Folge hat, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100-300€ erhoben.
11.14 Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder
Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen
Mietende entstehen.
11.15 Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 250€ in Rechnung. Bei
Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.000€ in Rechnung.
12.1 Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich
über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der
Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen
Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den
Fahrzeugpapieren, in der schwarzen Tasche befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und
wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert werden. Der Mieter
hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an die Vermieterin zu schicken.
12.2 Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe
von 1.000 € vor.
12.3 Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor
Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den
Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der
Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
12.4 Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.
12.5 Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich
abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig.
Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.
12.6 Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu
deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu
informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die
Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der
Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
13.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen
besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und
Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
13.2 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem
Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des
Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden
14.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des
Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach
den folgenden Bestimmungen:
14.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der
Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
14.3 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte
Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der
vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den
vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2. (Fahrzeug
Führungsberechtigte), 8.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 9. (Obliegenheiten), 12. (Unfälle und Schäden)
geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu
vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten
Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang
bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die
Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf
die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat.
Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
14.4 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
14.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
15.1 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich
der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares, max. 5 Jahres altes oder größeres Fahrzeug
bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne
Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu
vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese
Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den
Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen
zu Lasten des Mieters. Kann dem Mieter aufgrund von Fahrzeugschäden kein Fahrzeug bereitgestellt werden, wird der
Mietvertrag vom Vermieter storniert und der geleistete Mietpreis dem Mieter zurückgezahlt. Ein Schadensersatzanspruch des
Mieters aufgrund dieser Stornierung besteht nicht.
15.2 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich
ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
15.3. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe aufgrund Lieferverzögerung etc. nicht
bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das recht vor, dem Mieter ein in Größe vergleichbares Fahrzeug / Modell
bereitzustellen.
15.4 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand
eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen
15.5 Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser
Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.
15.6 Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine
Haftung für Schäden oder Diebstahl.
16.1 Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort aufzukommen. Der Mieter verpflichtet
sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu
registrieren.
16.2 Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren.
Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren.
16.3 Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen
kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.
16.4 Startet der Mieter von einem französischen Standort, ist das Fahrzeug bereits mit einer Umweltplakette (Crit’ Air)
ausgestattet. Möchte der Mieter mit einem Fahrzeug, das an einem Standort außerhalb Frankreichs angemietet wurde, nach
Frankreich, ist er verpflichtet sich bis spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn bei der Vermieterin zur melden, um die
notwendigen Fahrzeuginformationen zu erhalten.
16.5 In Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer Toll Card www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn der
Mieter eine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. Die Strecken sind besonders gekennzeichnet.
16.6 Bei Nichteinhaltung erhebt die Vermieterin für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€
zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.
17.1 Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Vermieterin
personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige
Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin.
17.2 Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht.
17.3 Wir können jedoch aufgrund von Aufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B. Parkplatzbetreiber,
Maut, Inkassounternehmen) zur Herausgabe dieser Daten im Einzelfall aufgefordert werden.
17.4 Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem
ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im
Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei
personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung
des Fahrzeugs
17.5 Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im
Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von
diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten
nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine
Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des
Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich
im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
18.1 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist
ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
19.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die
Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der
Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern
ihn kein Verschulden trifft.
19.2 Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die
Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
19.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens
nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst
fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt
jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und
nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
20.1 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben
der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
20.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen
ausgeschlossen.
20.3 Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
20.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher
Ansprüche in eigenem Namen.
21.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
21.2 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.
Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter
und Mieter.
21.3 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
21.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
21.5 Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle
Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 12.06.2024